Änderungen zwischen den Fassungen
§ 62geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 5; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
Verpackung und Kennzeichnung
§ 62.
(1) Erzeugnisse gemäß § 54 Abs. 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackung und Kennzeichnung der im Antrag (§ 55 Abs. 2) vorgesehenen Verpackung und Kennzeichnung unter Berücksichtigung allfälliger behördlicher Anordnungen gemäß § 58 Abs. 5 und 6 entsprechen. Erzeugnisse gemäß § 54 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den in der Genehmigung hiefür festgesetzten Auflagen entspricht. Die Kennzeichnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung Handelsbezeichnung des Erzeugnisses und der darin enthaltenen GVO,
2. den Namen und die Anschrift des Herstellers des Erzeugnisses oder des Importeurs, sofern das Erzeugnis aus einem Staat eingeführt wird, der nicht Mitglied des EWR ist, den ausdrücklichen Hinweis, dass das Erzeugnis gentechnisch veränderte Organismen enthält (§ 58a Abs. 1 Z 6),
3. Angaben über die durch die gentechnische Veränderung erwirkten besonderen Eigenschaften genaue Bezeichnung des Erzeugnisses oder der GVO einschließlich des oder der für den betreffenden GVO vorgesehenen Identifizierungscodes,
4. genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten oder des geographischen Bereichs der EWR-Staaten, für den sich das Erzeugnis eignet, Namen und Anschrift der für das In-Verkehr-Bringen in der Gemeinschaft verantwortlichen Person (Hersteller, Importeur oder Vertreiber) und
5. Angaben über den Hinweis auf die Eintragung des Erzeugnisses bzw. des oder der darin enthaltenen GVO im Falle dafür vorgesehenen Register der Europäischen Kommission gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG samt einer unbeabsichtigten Verbreitung oder eines Mißbrauchs Information über die Möglichkeit des Zuganges zu ergreifenden Maßnahmen und diesem Register.