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Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 62aneu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 § 62a↗RIS↗
Bereitstellung von GVO zu anderen Zwecken als dem In-Verkehr-Bringen
§ 62a.
GVO, die für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System, für eine Freisetzung oder für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfung bereitgestellt werden, müssen auf einem Etikett oder in einem Begleitdokument als GVO gekennzeichnet sein.