Änderungen zwischen den Fassungen
§ 65geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 2 bis Z 4, Z 4 lit c (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
§ 65.
(1) Eine Genanalyse Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken darf dürfen nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Sie werden in vier Typen unterschieden:
1. auf Veranlassung eines in Humangenetik ausgebildeten Arztes Typ 1 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, der Vorbereitung einer Therapie oder Kontrolle eines für das betreffende Indikationsgebiet zuständigen Facharztes zur Therapieverlaufs und basiert auf Aussagen über konkrete somatische Veränderung von Anzahl, Struktur, Sequenz oder deren konkrete chemische Modifikationen von Chromosomen, Genen oder DNA-Abschnitten
2. Typ 2 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, welche auf Veranlassung des behandelnden oder diagnosestellenden Arztes zur einer Keimbahnmutation beruht
(2) Eine Genanalyse im Sinne des Abs. 1 Z 1 darf nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Abs. 1 Z 1 über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat der behandelnde Arzt den Patienten über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufzuklären. Verwandtenuntersuchungen (§ 70) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.
Anmerkung