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Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 65geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 1 lit a (entfallen), lit b (entfallen), Z 2 bis Z 4, Z 4 lit c (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2005 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 127/2005 § 65↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 127/2005 § 65↗RIS↗
Genanalysen Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken
§ 65.
(1) Eine Genanalyse Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken darf dürfen nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Sie werden in vier Typen unterschieden:
1. auf Veranlassung eines in Humangenetik ausgebildeten Arztes Typ 1 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, der Vorbereitung einer Therapie oder Kontrolle eines für das betreffende Indikationsgebiet zuständigen Facharztes zur Therapieverlaufs und basiert auf Aussagen über konkrete somatische Veränderung von Anzahl, Struktur, Sequenz oder deren konkrete chemische Modifikationen von Chromosomen, Genen oder DNA-Abschnitten
a) Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende Erbkrankheit, oder
b) Feststellung eines Überträgerstatus oder
2. Typ 2 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, welche auf Veranlassung des behandelnden oder diagnosestellenden Arztes zur einer Keimbahnmutation beruht
a) Diagnose 3. Typ 3 dient der Feststellung einer manifesten Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder einer damit im Zusammenhang stehenden allfälligen künftigen Erkrankung Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Prophylaxe oder Therapie möglich sind
b) Vorbereitung 4. Typ 4 dient der Feststellung einer Therapie Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Kontrolle des Therapieverlaufes Technik keine Prophylaxe oder Therapie möglich sind.
c) Durchführung von Untersuchungen gemäß § 70 Z 1
durchgeführt werden.
(2) Eine Genanalyse im Sinne des Abs. 1 Z 1 darf nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Abs. 1 Z 1 über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat der behandelnde Arzt den Patienten über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse aufzuklären. Verwandtenuntersuchungen (§ 70) können Untersuchungen des Typs 2, 3 oder 4 sein.
(3) Eine Genanalyse im Sinne des Abs. 1 Z 1 darf im Rahmen einer pränatalen Untersuchung nur, soweit dies medizinisch geboten ist, und nach schriftlicher Bestätigung der Schwangeren, daß sie zuvor durch einen Arzt oder Facharzt im Sinne des Abs. 1 Z 1 über Wesen, Tragweite und Aussagekraft der Genanalyse und über Risken des vorgesehenen Eingriffes aufgeklärt worden ist und der Genanalyse zugestimmt hat, durchgeführt werden.
Anmerkung
(4) Die Bestätigung gemäß Abs. 2 bzw. 3 erteilt
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005
1. für eine unmündige Person ein Erziehungsberechtigter und
2. für eine Person, der ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungsbereich die Zustimmung zur Genanalyse umfaßt, der Sachwalter.