Änderungen zwischen den Fassungen
§ 78aufgehoben
Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 78.
(1) Die Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
(2) Eine nach diesem Bundesgesetz durchgeführte klinische Prüfung gilt als klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.
Anmerkung