Änderungen zwischen den Fassungen
§ 79ineu
Sonstige Ersatzansprüche
§ 79i.
Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Vorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben unberührt.