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Fassungsvergleich zu GTG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gentechnikgesetz (GTG) 1
§ 98geändert
in Kraft 13.07.1994 – 16.11.2004 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 126/2004 § 98↗RIS↗
in Kraft ab 17.11.2004 · idF BGBl. I Nr. 126/2004 § 98↗RIS↗
Geschäftsstelle
§ 98.
Für die laufenden Geschäfte der Kommission und ihrer Ausschüsse ist beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz Frauen eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten.