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Fassungsvergleich zu HeizKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 1
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.1992 – 04.06.2021 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 10↗RIS↗
Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten Versorgungskosten
§ 10.
(1) Von den Kosten für Heizung oder und den nach § 9 ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Wärmeabgeber Abgeber mindestens 55 vH und höchstens 75 85 vH der Energiekosten und von den Kosten für Kälte mindestens 80 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der beheizbaren versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.
(2) Sieht der Wärmelieferungsvertrag Wärme- oder Kältelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach § 4 Abs. 2 eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Meßpreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil (Arbeitspreis) zu mindestens 55 vH nach den Verbrauchsanteilen, ein allenfalls verbleibender Rest nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen. Messpreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil für Heizung und Warmwasser zu mindestens 55 vH und der verbrauchsabhängige Anteil für Kälte zu mindestens 80 vH nach den Verbrauchsanteilen und ein allenfalls verbleibender Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.
Schlagworte
Heizkosten