Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11geändertAbs 1; Abs 2; Abs 2a (neu); Abs 3
Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 11.
(1) Der Wärmeabgeber Abgeber hat die Verbrauchsanteile - – auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen - – nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln.
(2) Jeder Wärmeabnehmer Abnehmer hat die Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie die Feststellung der beheizbaren versorgbaren Nutzfläche in seinem Nutzungsobjekt zu dulden.
(2a) Eine Selbstablesung durch den Abnehmer darf höchstens für eine Abrechnungsperiode erfolgen, danach ist die Ablesung wieder durch den Abgeber oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen im Sinne des § 8 Abs. 2 durchzuführen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Selbstablesung hat in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen. Wenn offenkundig unrichtige Selbstablesewerte mitgeteilt werden oder für die der Selbstablesung folgende Abrechnungsperiode keine Ablesung durch den Abgeber oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen ermöglicht wird, ist nach Abs. 3 vorzugehen.
(3) Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist. Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 vH nicht übersteigen.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)