Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12geändertÜberschrift, Text
Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Heiz- und Warmwasserkosten Versorgungskosten
§ 12.
Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Meßpreis Messpreis) sind nach dem Verhältnis der beheizbaren versorgbaren Nutzfläche der mit Wärme - sei es Heizung oder Warmwasser - versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.
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