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Fassungsvergleich zu HeizKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 1
§ 13geändertAbs 1 Z 1, Z 3; Abs 3 Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
in Kraft 01.10.1992 – 04.06.2021 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 13↗RIS↗
Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
§ 13.
(1) Die Wärmeabnehmer Abnehmer und der Wärmeabgeber Abgeber können einstimmig festlegen:
1. die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 9 Abs. 2, die Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3,
2. jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und
3. die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Heiz- und Warmwasserkosten Versorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer Abnehmer, abweichend von § 12.
(2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
(3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
1. die Trennung der Anteile von Heiz- Versorgungskosten für Heizung und Warmwasserkosten Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3 in einem Verhältnis von 70 60 vH für Heizkosten Heizung zu 30 40 vH für Warmwasserkosten Warmwasser und
2. die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 65 70 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 30 vH nach der beheizbaren versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
3. die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
Schlagworte
Heizkosten