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Fassungsvergleich zu HeizKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 1
§ 16geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.10.1992 – 04.06.2021 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 16↗RIS↗
III. Abschnitt
Abrechnung
Abrechnungsperiode
§ 16.
(1) Die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten Versorgungskosten sowie die Verbrauchsanteile sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln (Abrechnungsperiode). Ein Abweichen von diesem Zeitraum ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen, wie etwa in der Erstbezugsphase, bei baulichen Veränderungen, Änderungen der Wärmeversorgungsanlage gemeinsamen Versorgungsanlage oder der Verbrauchsermittlung, zulässig. Beginn und Ende der Abrechnungsperiode hat der Wärmeabgeber Abgeber festzulegen, wobei die Dauer von 16 Monaten nicht überschritten werden darf.
(2) Die Ablesung ist fristgerecht, wenn sie innerhalb der Heiz- oder Kühlperiode in einem Zeitraum von zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach und außerhalb der Heiz- oder Kühlperiode in einem Zeitraum von drei Wochen vor bis drei Wochen nach dem dem letztjährigen Hauptablesetermin entsprechenden Zeitpunkt durchgeführt wird.
Schlagworte
Heizkosten