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Fassungsvergleich zu HeizKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 1
§ 20geändert
in Kraft 01.01.2002 – 04.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 136/2001 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 20↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 20↗RIS↗
Durchsetzung der Abrechnung
§ 20.
Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (§§ 16 bis 19), so ist der Wärmeabgeber Abgeber auf Antrag eines Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 5 800 € 10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
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Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 20, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)