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Fassungsvergleich zu HeizKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) 1
§ 21geändertAbs 1 bis Abs 6
in Kraft 01.10.1992 – 04.06.2021 · idF BGBl. Nr. 827/1992 · danach: BGBl. I Nr. 101/2021 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 05.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 101/2021 § 21↗RIS↗
Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung
§ 21.
(1) Zur Deckung der im Lauf einer Abrechnungsperiode fällig werdenden Heiz- und Warmwasserkosten Versorgungskosten kann zu jedem Monatsersten am fünften eines jeden Kalendermonats der Abrechnungsperiode ein gleichbleibender Betrag vorgeschrieben werden.
(2) Dieser Betrag ist aus dem Gesamtbetrag auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden Anteil des Gesamtbetrags der Heiz- und Warmwasserkosten Versorgungskosten für die vorangegangene Abrechnungsperiode zu ermitteln und kann während der Abrechnungsperiode nur insoweit angepaßt angepasst werden, als erhebliche, bei der Ermittlung nicht berücksichtigte Änderungen eingetreten sind.
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1), so hat der Wärmeabgeber Abgeber den Überschußbetrag binnen zwei Monaten ab der Abrechnung zurückzuerstatten. Diese Frist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnung hätte gelegt werden müssen.
(4) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß von mehr als 10 vH zugunsten des Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1) und wird die Information über die Abrechnung nicht fristgerecht übersendet, so ist der Überschußbetrag ab dem Ablauf der Abrechnungsperiode mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) zu verzinsen.
(5) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Wärmeabnehmers Abnehmers(Anm. 1), so hat ihn der Wärmeabnehmer Abnehmer binnen zwei Monaten ab der Abrechnung nachzuzahlen.
(6) Die Nachforderung an Heiz- und Warmwasserkosten Versorgungskosten ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.
Anmerkung
(______________________
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz (vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998).
Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 21 Abs. 3 bis 5, … wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)
Schlagworte
Heizkosten