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Fassungsvergleich zu HeUZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heizungsumstiegs-Zweckzuschussgesetz (HeUZG) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 197/2023 § 2↗RIS↗
Mittelbereitstellung
§ 2.
(1) Zur Erreichung des in § 1 genannten Ziels stellt der Bund den Ländern Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 jeweils in Höhe von maximal 50 Millionen Euro zur Verfügung.
(2) Die Verteilung des in Abs. 1 festgelegten Betrages erfolgt im Verhältnis der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023.
(3) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung (§ 2 F-VG 1948) und die Bestimmungen des UFG bleiben unberührt.