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Fassungsvergleich zu HGG 2001××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) 1
§ 8aneu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 77/2024 § 8a↗RIS↗
Bundesweit gültige Netzkarte
§ 8a.
Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach § 7 sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach § 8 als abgegolten. Die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Z 2 und nach § 8 Abs. 5 bleiben davon unberührt.