Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13geändertText, Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Schlussteil
Gebühren
§ 13.
Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes festzusetzen. Diese sind
1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte in jedem Fall und betreffend
a) die Prüfung der FLEGT-Genehmigung vom Einführer,
b) Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer und
c) im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
und
2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.