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Fassungsvergleich zu HVertrG 1993××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.03.1993 · idF BGBl. Nr. 88/1993 § 15↗RIS↗
Fälligkeit der Provision
§ 15.
Der Anspruch auf Provision wird an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll.