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Fassungsvergleich zu IEVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG) 1
§ 2neu
in Kraft ab 21.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 33/2023 § 2↗RIS↗
Zuständige Behörde
§ 2.
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen.