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Fassungsvergleich zu IEVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG) 1
§ 3neu
in Kraft ab 21.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 33/2023 § 3↗RIS↗
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
§ 3.
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von § 10 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, mit Behörden und Zentralbanken aus EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in § 2 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.