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Fassungsvergleich zu IEVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG) 1
§ 8neu
in Kraft ab 21.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 33/2023 § 8↗RIS↗
Vollziehung
§ 8.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft für die Bestimmungen betreffend die Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde und für die übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751 sind vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemeinsam wahrzunehmen.