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Fassungsvergleich zu IG-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) 1
§ 23neu
in Kraft ab 01.06.1996 · idF BGBl. Nr. 263/1996 § 23↗RIS↗
Bedingte Entlassung und Begnadigung
§ 23.
(1) (Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.
(2) Alle Anträge auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sind vom Bundesministerium für Justiz mit einer Mitteilung über die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 des Strafgesetzbuches an das Internationale Gericht weiterzuleiten.
(3) Umstände, die für eine bedingte Entlassung oder Begnadigung sprechen, sind dem Internationalen Gericht von Amts wegen mitzuteilen.