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Fassungsvergleich zu IG-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.06.1996 · idF BGBl. Nr. 263/1996 § 24↗RIS↗
Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat
§ 24.
(1) Die übernommene Strafvollstreckung kann mit Zustimmung des Internationalen Gerichtes auf Ersuchen eines dritten Staates diesem übertragen werden.
(2) Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes auf Überstellung eines Strafgefangenen in einen anderen Staat ist umgehend zu entsprechen.
(3) Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Gericht zuzuleiten.