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Fassungsvergleich zu IG-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten (IG-ZG) 1
§ 27neu
in Kraft ab 01.06.1996 · idF BGBl. Nr. 263/1996 § 27↗RIS↗
Vollstreckung von Rückstellungsentscheidungen
§ 27.
Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Gerichtes auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingung des § 79 Abs. 2 der Exekutionsordnung erfüllen.