Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14neu
3. Teil
Schlussbestimmungen
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 14.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 beziehen sich Verweise auf das BIFIE-Gesetz 2008 auf die mit 30. Juni 2020 geltende Fassung.