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Fassungsvergleich zu IStGH-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 10↗RIS↗
Kosten
§ 10.
(1) Kosten der Erledigung von Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs sind von der Republik Österreich zu tragen.
Ausgenommen sind:
1. Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung von Häftlingen zu Beweiszwecken nach Art. 93 des Statuts;
2. Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten;
3. Kosten von Befunden oder Sachverständigengutachten, die der Gerichtshof angefordert hat;
4. Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einer Person, die dem Gerichtshof überstellt wird;
5. nach Konsultationen außergewöhnliche Kosten, die sich aus der Erledigung eines Ersuchens ergeben können.
(2) Auf die Geltendmachung der in Abs. 1 angeführten Kosten gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof kann durch das Bundesministerium für Justiz verzichtet werden, wenn diese nur geringfügig sind oder sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(3) Abs. 1 findet auf Ersuchen nach § 21 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kosten, vorbehaltlich der in Z 1 bis 5 angeführten Fälle, vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen sind.
Schlagworte
Übersetzungskosten, Dolmetschkosten