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Fassungsvergleich zu IStGH-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 11↗RIS↗
Vertraulichkeit
§ 11.
Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und alle zu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln, soweit deren Offenlegung nicht für die Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.