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Fassungsvergleich zu IStGH-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) 1
§ 3geändertText, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.10.2002 – 21.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 · danach: BGBl. I Nr. 20/2020 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 22.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 20/2020 § 3↗RIS↗
Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 3.
Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Art. 10 bis 13 25 des Statuts) begangen wurde.
1. Völkermord (Art. 6 des Statuts),
2. ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 des Statuts),
3. ein Kriegsverbrechen (Art. 8 des Statuts) oder
4. das Verbrechen der Aggression (Art. 8bis des Statuts)
zur Last liegt, wenn das Verbrechen nach dem 30. Juni 2002 (Z 1, 2 oder 3) beziehungsweise nach dem 16. Juli 2018 (Z 4) begangen wurde.