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Fassungsvergleich zu IStGH-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) 1
§ 38neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 38↗RIS↗
Beendigung des Strafvollzuges
§ 38.
(1) Teilt der Internationale Strafgerichtshof mit, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu beenden ist, so ist der Strafgefangene umgehend freizulassen oder der für die Vollziehung fremdenrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde zu übergeben, sofern nicht ein inländisches Strafverfahren oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist oder Anlass besteht, ein solches Verfahren einzuleiten.
(2) Die Verfolgung, Bestrafung oder Auslieferung wegen einer vor der Übernahme der Strafvollstreckung begangenen Handlung ist nur nach Maßgabe des § 34 zulässig.