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Fassungsvergleich zu IStGH-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) 1
§ 39neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 39↗RIS↗
Kosten
§ 39.
(1) Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs sind von Österreich zu tragen.
(2) Andere Kosten einschließlich der Kosten der Überstellung des Verurteilten vom oder zum Gerichtshof oder aus einem oder in einen anderen Vollstreckungsstaat sowie der Kosten eines vom Internationalen Strafgerichtshof begehrten Sachverständigengutachtens sind vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen.