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Fassungsvergleich zu IStGH-ZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-ZG) 1
§ 40neu
in Kraft ab 01.10.2002 · idF BGBl. I Nr. 135/2002 § 40↗RIS↗
Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege
§ 40.
Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65 bis 67 ARHG.