Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21neu
Berechnung von Marktanteilen
§ 21.
Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes sind Marktanteile nach den folgenden Grundsätzen zu berechnen:
1. es ist auf eine bestimmte Ware oder Leistung (§ 23) abzustellen;
2. Unternehmen, die in der im § 7 beschriebenen Form miteinander verbunden sind, gelten als ein einziges Unternehmen;
3. bei der Berechnung von Anteilen auf dem inländischen Markt sind auch die inländischen Marktanteile ausländischer Unternehmer zu berücksichtigen.