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Fassungsvergleich zu KartG 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 1
§ 37ineu
in Kraft ab 27.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 56/2017 § 37i↗RIS↗
Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde
§ 37i.
(1) Ein Rechtsstreit über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung kann bis zur Erledigung des Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde über die Wettbewerbsrechtsverletzung unterbrochen werden.
(2) Ein Gericht, das über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung entscheidet, ist an die Feststellung der Wettbewerbsrechtsverletzung gebunden, wie sie in einer rechtskräftigen Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde oder eines Gerichts, das im Instanzenzug über die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde abspricht, getroffen wurde.