Änderungen zwischen den Fassungen
§ 37lneu
Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde
§ 37l.
Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.