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Fassungsvergleich zu KartG 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 1
§ 37lneu
in Kraft ab 27.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 56/2017 § 37l↗RIS↗
Unterstützung durch Kartellgericht, Bundeskartellanwalt und Bundeswettbewerbsbehörde
§ 37l.
Das Kartellgericht, der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde können auf Ersuchen eines Gerichts dieses bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes unterstützen.