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Fassungsvergleich zu KartG 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) 1
§ 54geändert
in Kraft 01.01.2006 – 30.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 61/2005 · danach: BGBl. I Nr. 56/2017 § 54↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. I Nr. 56/2017 § 54↗RIS↗
Festsetzung der Rahmengebühren
§ 54.
Die Höhe der Rahmengebühr ist vom Vorsitzenden nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Ein Verfahren, das unterbrochen ist oder ruht, gilt als abgeschlossen, wenn innerhalb von zwei Jahren ab Unterbrechung oder Ruhen kein Antrag auf Fortsetzung (§ 26 Abs. 3, § 28 Abs. 4 AußStrG) gestellt wird.