Änderungen zwischen den Fassungen
§ 61geändert
Berichterstatter
§ 61.
Der Senatsvorsitzende beim Oberlandesgericht Wien kann erstattet selbst Bericht, sofern er nicht selbst Bericht erstattet, in Ausnahmefällen einen fachkundigen Laienrichter als Berichterstatter bestimmen bestimmt.