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Fassungsvergleich zu KBeglG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 95/2012 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. „Konsularbehörden“: der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden;
2. „Vertretungsbehörden“: die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden sowie jene Honorarkonsuln, die der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter seiner Aufsicht betraut;
3. „Urkunden“: auf Papier oder elektronisch errichtete öffentliche und private Urkunden; und
4. „Quellendokumente“: Urkunden mit Ausnahme von bloßen Beglaubigungs- und Vidimierungsvermerken.