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Fassungsvergleich zu KBeglG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 95/2012 § 5↗RIS↗
Vermerke auf elektronisch errichteten Urkunden
§ 5.
Die Anbringung von Beglaubigungs- und sonstigen Vermerken auf elektronisch errichteten Urkunden ist nur an den dafür ausgestatteten Konsularbehörden und nur in jenen Fällen möglich, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden.