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Fassungsvergleich zu KBeglG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularbeglaubigungsgesetz (KBeglG) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 95/2012 § 6↗RIS↗
Verfahren
§ 6.
Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten regelt das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung. In einer solchen Verordnung kann die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann.