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Fassungsvergleich zu KDD-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz (KDD-G) 1
§ 7neu
in Kraft ab 17.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 182/2023 § 7↗RIS↗
Evaluierung
§ 7.
Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen.