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Fassungsvergleich zu KDD-G××

Änderungen zwischen den Fassungen

Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz (KDD-G) 1
§ 8neu
in Kraft ab 17.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 182/2023 § 8↗RIS↗
Verweisungen und Bezeichnungen
§ 8.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.