Änderungen zwischen den Fassungen
§ 132aaufgehoben
Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19; zweite Phase
§ 132a.
(1) Die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten gemäß § 122, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.