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Fassungsvergleich zu KfzStG 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) 1
§ 10aufgehoben
in Kraft 21.04.1993 – 29.10.2019 · idF BGBl. Nr. 254/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2019 § 10↗RIS↗
Übergangsbestimmung und Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften
§ 10.
(1) Der gemäß § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 mit 1. Oktober 1992 beginnende Steuerzeitraum 1992/1993 endet am 30. April 1993. Die Steuerkarte für den Steuerzeitraum 1992/1993 ist vom Steuerschuldner unaufgefordert bis spätestens 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.
(2) Für Pauschalierungen gemäß § 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 gilt Abs. 1 sinngemäß. Die Kraftfahrzeugsteuernachweisung für den verkürzten Steuerzeitraum ist bis 31. Mai 1993 dem Finanzamt zu übergeben.
(3) Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 ist auf Steuerzeiträume nach dem 30. April 1993 nicht mehr anzuwenden.
(4) Eine gemäß § 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuerkannte Steuerbefreiung gilt hinsichtlich des in der darüber ausgestellten Bescheinigung angeführten Kraftfahrzeuges mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1993 auch als Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 Z 12, wenn die Bescheinigung dem Finanzamt überreicht wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993