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Fassungsvergleich zu KGG 1992××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsulargebührengesetz 1992 (KGG 1992) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 100/1992 § 11↗RIS↗
Fälligkeit
§ 11.
Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.