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Fassungsvergleich zu KIG 2017××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kommunalinvestitionsgesetz 2017 (KIG 2017) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 74/2017 § 4↗RIS↗
Controlling und Evaluierung
§ 4.
(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.