Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21aneu
Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
(Art. VI Abs. 7 der Kundmachung)
§ 21a.
Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.