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Fassungsvergleich zu KKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) 1
§ 23neu
in Kraft ab 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 § 23↗RIS↗
Kosten
§ 23.
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des gemäß § 69a Abs. 1 BWG zu bildenden Subrechnungskreises im Rechnungskreis Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001). Kostenpflichtig sind inländische Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden. § 69a BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern 5000 Euro vorzuschreiben sind.