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Fassungsvergleich zu KKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) 1
§ 31neu
in Kraft ab 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 § 31↗RIS↗
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 31.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.