Änderungen zwischen den Fassungen
§ 34neu
Vollziehung
§ 34.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 6 die Bundesministerin für Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.