Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
2. Hauptstück
Kreditdienstleister
1. Abschnitt
Zulassung von Kreditdienstleistern
Allgemeine Anforderungen
§ 4.
Ein Kreditdienstleister bedarf für die Erbringung seiner Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA.