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Fassungsvergleich zu KKG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) 1
§ 9neu
in Kraft ab 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 § 9↗RIS↗
Verzeichnis der zugelassenen Kreditdienstleister
§ 9.
(1) Die FMA hat über alle Kreditdienstleister, die in Österreich für die Erbringung von Dienstleistungen zugelassen sind und die in Österreich Dienste gemäß § 13 erbringen, ein Verzeichnis zu erstellen und zu führen.
(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis hat die FMA der Öffentlichkeit auf der Internetseite der FMA zur Verfügung zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren.
(3) Bei Entzug einer gemäß § 8 erteilten Zulassung hat die FMA das in Abs. 1 genannte Verzeichnis umgehend zu aktualisieren.